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FinASVO NRW

§ 30 Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/30#abs-1 (1) Die ermittelten Kasseninhalte für jeden Spielautomaten sind einzeln zu erfassen und mit den Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem abzugleichen. Die Übereinstimmung ist unterschriftlich zu bestätigen. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/30#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Bruttospielertrags ist das Zählergebnis maßgeblich.

§ 29 § 31