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FinASVO NRW§ 30 Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/30#abs-1 (1) Die ermittelten Kasseninhalte für jeden Spielautomaten sind einzeln zu erfassen und mit den Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem abzugleichen. Die Übereinstimmung ist unterschriftlich zu bestätigen. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/30#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Bruttospielertrags ist das Zählergebnis maßgeblich.